Unterstützung

Wie können Sie die Bürgerstiftung unterstützen?

Eine Bürgerstiftung wird aus der Mitte der in einer Stadt lebenden und arbeitenden Personen geboren und lebt auch für diese. Somit ist es selbstverständlich, dass auch Sie sich dort einbringen können. Nicht umsonst heißt es in der Einleitung zur Satzung der Bürgerstiftung Herzogenrath:

„Die Bürgerstiftung will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Stadt mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützen Projekten zu engagieren.“

Sie sehen, frei nach dem Motto „Wer die Welt verbessern möchte, sollte vor der eigenen Haustüre anfangen“, haben Sie die Möglichkeit, sich durch Zeit, Geld und/oder Ideen einzubringen:

  • Durch aktive ehrenamtliche Mitarbeit oder das Einbringen von Ideen.
  • Durch Spenden in beliebiger Höhe.
  • Durch Zustiftungen in das Stiftungskapital mit einer Mindesthöhe von 1.000 €.

Ansprechpartner und Bankverbindung der Bürgerstiftung entnehmen Sie bitte unten den Kontaktinformationen, oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Kontakt

Mitmachen, Helfen, Spenden

Eine Bürgerstiftung wird aus der Mitte der in einer Stadt lebenden und arbeitenden Personen geboren und lebt auch für diese. Somit ist es selbstverständlich, dass auch Sie sich dort einbringen können.

Mit Ihrer Hilfe können wir tolle Projekte in der Region rund um Herzogenrath verwirklichen.

Steuervorteile

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Welche steuerlichen Vorteile bestehen?

Spenden an die Bürgerstiftung können im Rahmen aller Spenden bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Spenders oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Zuwendungen in den Vermögensstock der Bürgerstiftung können zusätzlich zu den Höchstbeträgen der o.g. Spenden im Jahr der Zuwendung oder auf Antrag in den neun folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Steuerlich interessant ist das Stiften auch für Erben: Wer innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall einen Teil des Erbes einer gemeinnützigen Stiftung (als Zustiftung oder Spende) zuwendet, muss hierfür (ggfls. rückwirkend) keine Erbschaftssteuer zahlen.

Das neue Steuerrecht bietet Ihnen viele Vorteile. Fragen Sie Ihren Steuerberater!